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VerfGH München, Entscheidung vom 28.09.2021, Vf. 8-VII-20

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Fiktion der Beschlussfähigkeit des Landtags / Wahlrechtsgrundsätze

Kernaussagen: Art. 23 Abs. 2 BV, wonach für die Beschlussfähigkeit des Landtags die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich ist, legt die materiellen Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit fest, aber nicht, wann, durch wen und in welchem Verfahren diese festgestellt wird oder bestritten werden darf. Die Ausgestaltung dieser erforderlichen verfahrensmäßigen Ergänzung überlässt die Bayerische Verfassung der Parlamentsautonomie. Die Geschäftsordnungsregelung des § 123 Abs. 1 BayLTGeschO, nach der die Beschlussfähigkeit angenommen wird, solange sie nicht von einem Mitglied des Landtags bezweifelt wird, ist verfassungsgemäß und gilt in der Regel auch bei eindeutigem Nichterreichen des Anwesenheitsquorums, ohne dass eine nachträgliche verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet ist.
Die Bestimmung des Art. 60 a GLKrWG, wonach die am 29. März 2020 im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 erforderlichen Stichwahlen ausschließlich als Briefwahlen durchzuführen waren, verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.

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