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VerfGH München, Entscheidung vom 25.10.2023, Vf. 70-IVa-20

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Freies Mandat

Kernaussagen:
Abgeordnete und Fraktionen des Bayerischen Landtags können Anordnungen der Landtagspräsidentin, die auf deren Hausrecht gestützt sind, (nur) im Organstreitverfahren beanstanden.
Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung können auch hausrechtliche Anordnungen erlassen werden, die das freie Mandat der Abgeordneten und die damit korrespondierenden Fraktionsrechte beschränken.
Sitzungsbezogene Anordnungen auf der Grundlage des Hausrechts dürfen nur ergehen, soweit das Parlament nicht bereits in Ausübung seiner Geschäftsordnungsautonomie eigene Regelungen getroffen hat.

Bei der Wahrnehmung ihrer verfassungsunmittelbaren Befugnisse aus Art. 21 I Bayerische Verfassung (= Art. 40 II 1 GG) verfügt die Landtagspräsidentin über einen verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum.
Die zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebs während der Corona-Pandemie getroffenen hausrechtlichen Anordnungen durften sich hinsichtlich der Risi-kobewertung und der Eignung der getroffenen Schutzmaßnahmen an den fortlaufend aktualisierten Lageberichten des Robert Koch-Instituts orientieren.

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