Einordnung: Polizeirecht
Konkret: Präventivgewahrsam
Kernaussagen: Der polizeiliche Präventivgewahrsam gem. Art. 17 I Nr. 4, 5 PAG verstößt nicht gegen das Grundrecht der Freiheit der Person gem. Art. 102 I BV oder sonstige Normen der Bayerischen Verfassung, sie wahrt insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Gleiches gilt für die höchstzulässige Dauer des Präventivgewahrsams gem. Art. 20 II 2 PAG.