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VerfGH München, Beschluss vom 01.12.2020, Vf. 90-IVa-20

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Äußerungen von Hoheitsträgern

Kernaussagen: Die bayerische Landtagspräsidentin hat bei einer öffentlichen Veranstaltung folgende Äußerung von sich gegeben: "Das Muster bei uns im Landtag ist durchgängig Provokation und Abgrenzung gegenüber den "Altparteien", wie die AfD die anderen Fraktionen nennt [...]. Einmal musste zum Beispiel unser Vizepräsident Alexander Hold einschreiten, als ein AfD-Mitglied aus Protest gegen die Maskenpflicht mit einer Gasmaske auftauchte. Es ist eine ständige Zwickmühle für die Parteien und auch für die Presse: Wie viel Aufmerksamkeit gibt man diesen Provokationen von rechts? Dabei verschwimmen manchmal die eigenen, pointierten Positionen der übrigen Parteien." Damit überschreitet sie nicht die Grenzen der ihr durch die Verfassung verliehenen Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit, da die Äußerungen auf wahren Tatsachen beruhen. Sie hat zudem weder eine inhaltliche Beurteilung der politischen Positionen der AfD vorgenommen, noch hat sie durch Form und Wortwahl ihrer Äußerung fehlenden Respekt gegenüber einer Landtagsfraktion zum Ausdruck gebracht. Ebenso wenig kann dies aus der Zuordnung der Antragstellerin zum rechten Parteienspektrum geschlossen werden.

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