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VerfGH Leipzig, Beschluss vom 27.10.2021, Vf. 49-IV-21

Einordnung: Juristenausbildungsrecht / Grundrechte

Konkret: Berufsfreiheit

Kernaussagen: Die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst stellt eine subjektive Berufswahlregel dar. Sie kann nur dann mit verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Bewerbers gerechtfertigt werden, wenn dieser die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft (Wertung des § 7 Nr. 6 BRAO).

Der vorliegende Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 12/2021. Probleme werden im Crashkurs Öffentliches Recht behandelt. 

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