Einordnung: Verfassungsprozessrecht
Konkret: Landesverfassungsbeschwerde
Kernaussagen: Die Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 VerfGHG steht der Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Koblenz entgegen, wenn die Beschwerdeführerin rügt, durch die Anwendung von Bundesrecht durch ein Gericht des Landes in ihrem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 i.V.m. Art. 77 LV verletzt zu sein.