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VerfGH Koblenz, Beschlüsse vom 14.05.2021, VGH O 23/21 und VGH O 24/21

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Hausrecht

Kernaussagen: Der Präsident des Landtages von Rh.-Pfalz hatte der AfD-Landtagsfraktion untersagt, ihre Fraktionsräume im Landtag dem Landesverband der AfD zur Nutzung als "Studio für den digitalen Wahlkampf" zu überlassen. Zudem solle die Fraktion dafür Sorge tragen, dass die Anschrift des Abgeordnetenhauses nicht weiter im Impressum eines Wahlkampfflyers verwendet wird. Die dagegen gerichteten Klagen der AfD-Landtagsfraktion und eines einzelnen Landtagsabgeordneten, der zugleich Landesvorsitzender der AfD ist, blieben erfolglos.

Diese Entscheidung ist relevant für das 1. Examen!

 

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