Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht und Gewerberecht
Konkret: § 48 I 1, III 1 VwVfG, § 34c I 1 Nr. 1, II Nr. 1 GewO
Kernaussagen: Sollte sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aus nichttätigkeitsbezogenen Tatsachen ergeben, ist es erforderlich, dass ein konkreter Bezug zum Zuverlässigkeitsmaßstab des einschlägigen Gewerbes besteht. Die betreffenden Tatsachen müssen sich mithin auf das oder die in Rede stehenden Gewerbe auswirken.
Im Fall der Ermessensreduzierung auf Null kann die Rücknahme eines Verwaltungsakts nicht an einem Ermessensfehler leiden, und zwar auch dann nicht, wenn die Behörde kein Ermessen ausgeübt hat.