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OVG Schleswig, Urteil vom 26.08.2022, 1 KN 12/20

Einordnung: Baurecht

Konkret: § 14 BauGB

Kernaussagen: Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und muss erkennen lassen, welchen Inhalt die neue Planung haben soll.

Dem Erlass der Veränderungssperre liegt noch keine Abwägungsentscheidung im eigentlichen Sinne des § 1 VII BauGB zugrunde, weshalb zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht maßgeblich ist, ob die zu sichernde Planung abwägungsfehlerfrei möglich sein wird.

Dieses Urteil ist examensrelevant und erscheint in  der RA 12/2022. Das Problem wird außerdem im Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.

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