Einordnung: Grundrechte
Konkret: Wesentlichkeitstheorie
Kernaussagen: In der Untersagung von Gastronomiebetrieben liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine nachträgliche Klärung der Vereinbarkeit der angeordneten Betriebsschließung mit Grundrechten der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren ist daher geboten.
Der § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. war im hier maßgeblichen Zeitraum (Oktober/November 2020) keine den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes und des Wesentlichkeitsgrundsatzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Betriebsuntersagung für Gastronomen.
Die Übergangszeit, in der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls ein Rückgriff der Verwaltung auf Generalklauseln möglich ist, war jedenfalls im Oktober/November 2020 bereits abgelaufen. Die „Zweite Corona-Welle“ war schon im Sommer 2020 vorhersehbar gewesen und anders als noch im März des Jahres wurde der Gesetzgeber vom Anstieg der Corona-Infektionen im Herbst nicht „überrascht“.
Dieses Urteil ist examensrelevant und erscheint in der RA 08/22. Desweiteren wird das Problem im Skript Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.
Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.