Einordnung: Verwaltungsprozessrecht / Allgemeines Verwaltungsrecht
Konkret: § 72 VwGO, § 80 II VwVfG
Kernaussagen: Die Ausgangsbehörde darf grundsätzlich ermessensfehlerfrei entscheiden, ob sie einen Verwaltungsakt mittels Abhilfe gem. § 72 VwGO oder durch Rücknahme nach § 48 VwVfG aufhebt. Die Rücknahme scheidet nur dann aus, wenn sie ausschließlich das Ziel verfolgt, die für die Widerspruchsführerin positive Kostenentscheidung nach § 72 VwGO zu umgehen ("Flucht in die Rücknahme").
Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, wenn es der Widerspruchsführerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, wobei sich die Zumutbarkeit nicht alleine anhand der rechtlichen Komplexität der Angelegenheit beurteilt, sondern letztlich danach, welche Anforderungen der konkrete Fall an eine angemessene Rechtsverfolgung gestellt hat.