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OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.12.2020, 2 B 362/20

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Bestimmtheitsgebot

Kernaussagen:  Die Coronaschutz-Verordnung des Saarlandes legt fest: "Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass bis zu einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von bis zu 800 m² pro 10 m² nur eine Person Zutritt hat und ab einer 800 m² übersteigenden Fläche pro 20 m²." Diese Bestimmung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie offen lässt, welche Flächen unter dem Begriff "dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche" für die Berechnung der 800 m²-Schwelle maßgeblich sind. Darüber hinaus bleibt unklar, ob eine Aufspaltung der Gesamtverkaufsfläche in unterschiedliche Obergrenzen bezüglich der zulässigen Personenzahl pro m² zu erfolgen hat oder ob nur die Gesamtfläche für die Betretungsbeschränkung maßgeblich sein soll. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass der Verordnungsgeber für kleine Betriebe eine Kundenbegrenzung mittels der 10 Quadratmeter-Regel für ausreichend hält, während er für größere Betriebe strengere Zutrittsbeschränkungen für erforderlich erachtet.

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