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OVG Münster, Urteil vom 31.5.2023, 8 A 2361/22

Einordnung: Straßenverkehrsrecht

Konkret: § 31a StVZO

Kernaussagen: Unmöglich im Sinne des § 31a I 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Beruft sich der Fahrzeughalter darauf, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug geführt habe, ist es in aller Regel - zumindest dann, wenn trotz der Aussageverweigerung die Ermittlung des Fahrzeugführers etwa aufgrund eines verwertbaren Tatfotos möglich erscheint - kein unzumutbarer Ansatz, zunächst durch eine Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, ob Familienangehörige unter derselben Adresse gemeldet sind. Wenn die Meldeabfrage allerdings keinen für die weitere Ermittlung verwertbaren Hinweis ergibt, ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, zu ermitteln, wo die vom Halter ohne jede Konkretisierung erwähnten Familienangehörigen wohnhaft sein könnten.

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