Einordnung: Straßenrecht
Konkret: Wirksamkeit und Wirkungen einer straßenrechtlichen Widmung
Kernaussagen: Fehlt die Zustimmung des Eigentümers zu einer straßenrechtlichen Widmung, ist die Widmung jedenfalls dann gem. § 44 I VwVfG nichtig, wenn die Behörde die Widmung bewusst rechtswidrig ohne Zustimmung des Eigentümers vollzogen hat.
Ist eine wirksame Widmung bestandskräftig geworden, steht dem Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Straße überbaut wurde, kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der geschaffene Zustand ist in diesem Fall wegen der aufgrund der wirksamen Widmung bestehenden Duldungspflicht nicht rechtswidrig.