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OVG Münster, Urteil vom 28.11.2022, 5 A 2808/19

Einordnung: Polizeirecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (APR)

Kernaussagen: Ein polizeilicher Tweet, der ein Foto beinhaltet und mit einer negativen Wertung verbunden ist, kann einen mittelbar-faktischen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG darstellen.
Fraglich ist, ob ein solcher Grundrechtseingriff keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, sondern durch eine bloße Aufgabenzuweisungsnorm gerechtfertigt werden kann. Sollte dies möglich sein, muss das staatliche Informationshandeln dem Willkürverbot sowie dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügen, was insbesondere bedeutet, dass Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen sowie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (Richtigkeits- bzw Sachlichkeitsgebot).

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