Einordnung: Polizeirecht
Konkret: Auslegung des § 34 I 1 PolG NRW
Kernaussagen: Der Begriff des Ortes in § 34 I 1 PolG NRW ist dahingehend auszulegen, dass ein hierauf gestützter Platzverweis nicht das Gebiet einer gesamten Gemeinde umfassen kann.
Einordnung: Polizeirecht
Konkret: Auslegung des § 34 I 1 PolG NRW
Kernaussagen: Der Begriff des Ortes in § 34 I 1 PolG NRW ist dahingehend auszulegen, dass ein hierauf gestützter Platzverweis nicht das Gebiet einer gesamten Gemeinde umfassen kann.