Einordnung: Straßenrecht
Konkret: Abgrenzung Gemeingebrauch <-> Sondernutzung
Kernaussagen: Die Nutzung der öffentlichen Straßen durch das Abstellen von E-Scootern ist straßenrechtlich als Sondernutzung zu qualifizieren (im Anschluss an die Rechtsprechung zu Mietfahrrädern, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.11.2020, 11 B 1459/20, RA 1/2021, 29).