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OVG Münster, Urteil vom 26.10.2023, 11 A 339/23

Einordnung: Straßenrecht

Konkret: Abgrenzung Gemeingebrauch <-> Sondernutzung

Kernaussagen: Die Nutzung der öffentlichen Straßen durch das Abstellen von E-Scootern ist straßenrechtlich als Sondernutzung zu qualifizieren (im Anschluss an die Rechtsprechung zu Mietfahrrädern, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.11.2020, 11 B 1459/20, RA 1/2021, 29).

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