Einordnung: Versammlungsrecht
Konkret: §§ 12a, 19a VersG
Kernaussagen: Auch die bloße Präsenz von Videokameras kann einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG darstellen, wenn bei der Videoerfassung der Versammlungsbereich unkenntlich gemacht wird. Denn dies ändert nichts an der potentiellen Einschüchterungs- und Abschreckungswirkung der Kameras, weil den Versammlungsteilnehmern der Umstand der Unkenntlichmachung in der Regel nicht bekannt sein wird.
Ist für die (potentiellen) Versammlungsteilnehmer aber hinreichend erkennbar, dass die Videoüberwachung die Versammlung selbst nicht erfasst, mildert dies den Abschreckungseffekt von vorhandenen Kameras hinreichend ab und lässt so deren Eingriffscharakter entfallen