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OVG Münster, Urteil vom 22.02.2021, 2 A 2901/19

Einordnung: Verwaltungsvollstreckungsrecht

Konkret:  § 55 Abs. 2 VwVG NRW

Kernaussagen: Ein „Übergang vom Sofortvollzug in das gestreckte Verfahren“ ist dem Verwaltungsvollstreckungsrecht, im Gegensatz zum Übergang vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug, im Grundsatz fremd. Denn während im letztgenannten Fall ein bereits erlassener Grundverwaltungsakt ohne anschließende Festsetzung eines Zwangsmittels vollstreckt werden kann, ist bei bereits abgeschlossenem Sofortvollzug der (hypothetische) Grundverwaltungsakt bereits vollzogen und kann zur Beseitigung der (gegenwärtigen) Gefahr nicht anschließend erlassen und nochmals vollzogen werden. Denn diese Gefahr besteht durch den rechtmäßigen Sofortvollzug so nicht mehr. Auch im Hinblick auf die spätere Kostentragung ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht vorgesehen oder notwendig. Der bereits erfolgte Sofortvollzug führt, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorliegen, zu einer Kostentragungspflicht gemäß § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW und ist im Übrigen durch § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW begrenzt.

Dieses Thema ist examensrelevant und wird insbesondere im Jura Intensiv Skript Crashkurs Öffentliches Recht NRW behandelt.

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