Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: Selbstverwaltungsgarantie
Kernaussagen: Eine Pflicht, bestimmte öffentliche Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, folgt nicht aus der allgemeinen Vorgabe des § 8 I GO NRW. Das gilt selbst dann, wenn sich hieraus eine über eine reine Aufgabenzuweisung hinausgehende objektiv-rechtliche gemeindliche Pflicht entnehmen ließe.
In der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gemeinden nach dem Kommunalrecht des Landes bei der Entscheidung über die Einrichtung und den Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Selbstverwaltungsgarantie grundsätzlich frei sind, wenn es sich um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handelt. Sofern keine rechtlich schutzwürdigen Belange Dritter oder sonstigen relevanten öffentlichen Belange zu berücksichtigen sind, unterliegen sie insoweit lediglich dem Willkürverbot.
Zum Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Zu ihm gehört aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen.
Nach vielfach und grundsätzlich umstrittener Auffassung des BVerwG ("Weihnachtsmarkturteil") sind die Gemeinden infolge der Selbstverwaltungsgarantie nicht nur vor Eingriffen in den Kernbestand ihres Aufgabenbereichs geschützt, sondern ergibt sich aus Art. 28 II 1 GG auch eine Bindung der Gemeinden hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Kernbestands.