Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: Grundsatz der Organtreue im Kommunalrecht.
Kernaussagen: Im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander - bei innerorganisatorischen Auseinandersetzungen - gilt der Grundsatz der Organtreue. Der Grundsatz der Organtreue begründet namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen/Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen.