Einordnung: Prüfungsrecht / Europarecht
Konkret: Verhältnis JAG NRW ↔ DSGVO
Kernaussagen: Ein Prüfling hat gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO i. V. m. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW einen Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung der von ihm begehrten Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung in Form der Aufbewahrung seiner Aufsichtsarbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens nebst Prüfergutachten sind.
§ 23 Abs. 2 JAG NRW stellt im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keine bereichsspezifische abschließende Regelung i. S. v. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW in Bezug auf Auskunftsansprüche zu personenbezogenen Daten in der Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen dar.
Ein Antrag auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ist nicht deshalb als exzessiv i. S. v. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO anzusehen, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand erfordert. Erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Antragstellers.