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OVG Münster, Urteil vom 07.10.2020, 15 A 2750/18

Einordnung: Kommunalrecht.

Konkret: Öffentlichkeit der Sitzungen einer Gemeindevertretung.

Kernprobleme: Organrecht einer Fraktion auf öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung/ rechtliche Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsprinzip.

Fraktionen im Gemeindeparlament besitzen ein Organrecht auf öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung. Es ist allerdings grundsätzlich rechtlich zulässig, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung einen Teil der Zuhörerplätze bestimmten Personen vorbehält, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Liegt kein sachlicher Grund vor, führt dies jedoch regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der von der Gemeindevertretung gefassten Beschlüsse.

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