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OVG Münster, Urteil vom 03.12.2021, 11 A 2110/20

Einordnung: Straßenrecht

Konkret: § 18 StrWG NRW

Kernaussagen: Das bei der Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen darf nicht durch eine ortsrechtliche Regelung auf eine gebundene Entscheidung reduziert werden.

Nach § 19 Satz 1 StrWG NRW steht der Gemeinde keine Satzungsautonomie für das ausnahmslose Verbot jeglicher Sondernutzung oder einer bestimmten Art von Sondernutzung zu.

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