Einordnung: Straßenrecht
Konkret: § 18 StrWG NRW
Kernaussagen: Das bei der Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen darf nicht durch eine ortsrechtliche Regelung auf eine gebundene Entscheidung reduziert werden.
Nach § 19 Satz 1 StrWG NRW steht der Gemeinde keine Satzungsautonomie für das ausnahmslose Verbot jeglicher Sondernutzung oder einer bestimmten Art von Sondernutzung zu.