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OVG Münster, Beschluss vom 7.1.2021, 13 B 2046/20.NE

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 I GG / Pflichten für Einreisende aus Risikogebieten

Kernaussagen: Ein Einreisender aus einem Risikogebiet muss sich nach seiner Rückkehr nach Nordrhein-Westfalen grundsätzlich in Quarantäne begeben, aus der er sich – mit Ausnahme der Einreise aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika – bereits vor Beginn durch eine freiwillige Testung bei der Einreise oder eine unmittelbar nachfolgende Testung befreien kann. Diese Regelung ist voraussichtlich unbedenklich, da die Absonderungspflicht mit Freitestungsmöglichkeit einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leistet. Sie dient dazu, den Eintrag von Infektionen – auch solchen mit neuen Virusstämmen – nach Deutschland zu entdecken, um sodann Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen zu können. Die Einschätzung, dass eine Reise in der Regel mit mehr Kontakten und damit einer höheren Infektionsgefahr verbunden ist als ein Verbleib im Bundesgebiet, erscheint unter den gegenwärtigen Umständen plausibel. Eine Reisetätigkeit kann bei zulässiger typisierender Betrachtung häufige und vielfältige zwischenmenschliche Kontakte zur Folge haben, die bei einem Verbleib im Bundesgebiet unter den gegenwärtigen Bedingungen mit der nahezu vollständigen Schließung des Einzelhandels, von Kultur, Sport- und Freizeitstätten, der Gastronomie und der Beherbergungsbetriebe sowie einschneidenden Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich weitgehend ausgeschlossen ist

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