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OVG Münster, Beschluss vom 4.9.2023, 15 A 1968/22

Einordnung: Kommunalrecht

Konkret: Kommunalverfassungsstreit / Grundrechte

Kernaussagen: Im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits können Grundrechte nicht geltend gemacht werden, sondern nur sog. Organrechte.
Ist ein Ratsmitglied aus dem Rat ausgeschieden, kann er Ordnungsrufe, die ihm in einer Ratssitzung erteilt wurden, nicht mehr im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits angreifen.

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