Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: § 70 GewO, § 107 GO NRW, keine "Flucht ins Privatrecht"
Kernaussagen: Bei der im örtlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte dürfte es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne handeln, die den Schranken des § 107 I GO NRW unterliegt. Sie dürften vielmehr zu den als Einrichtungen der Wirtschaftsförderung in den Privilegierungskatalog des § 107 II GO NRW aufgenommenen althergebrachten kommunalen Tätigkeiten der Daseinsvorsorge gehören, die ihren Ursprung in der örtlichen Gemeinschaft hatten.
Den aus dem Betrieb von Wochenmärkten als öffentliche Einrichtungen folgenden öffentlich-rechtlichen Bindungen, etwa an eine Auswahl der Marktbeschicker unter Beachtung von Art. 3 GG bei begrenzter Kapazität, dürfte sich die Gemeinde auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung aus Art. 1 III, 20 III GG nicht durch eine "Flucht ins Privatrecht" entziehen können.