Die Absicht, dem lokalen Einzelhandel sozusagen als Ausgleich für anlassbezogene verkaufsoffene Sonntage, die wegen der Corona-Pandemie ausgefallen sind, zusätzliche Einnahmen zu ermöglichen, um massive Einnahmeeinbußen während des Lockdowns sowie in der Zeit danach auszugleichen, rechtfertigt keine anlasslosen weitreichenden und sortimentsübergreifenden Ladenöffnungsfreigaben an anderen oder identischen Sonntagen.
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OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2020, 4 B 1261/20.NE
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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