Einordnung: Verwaltungsprozessrecht / Baurecht
Konkret: § 161 Abs. 2 VwGO
Kernaussagen: Schließt sich eine Behörde in einem Anfechtungsprozess gegen eine von ihr ausgesprochene Ordnungsverfügung (hier: Nutzungsuntersagung) der prozessualen Erledigungserklĭrung des Adressaten und Klägers an, lässt dies allein regelmäßig nicht den Schluss zu, damit habe sie zugleich die Ordnungsverfügung für erledigt erklärt.
Einer erneuten Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall eines Verstoßes gegen eine Nutzungsuntersagung bedarf es aus Rechtsgründen regelmäßig auch dann nicht, wenn die Androhung schon längere Zeit zurückliegt (hier: 2,5 Jahre).