Einordnung: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Coronaschutz-Verordnung sowie des Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen.
Konkret: Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen und nächtliches Alkoholverkaufsverbot.
Kernprobleme: Parlamentsvorbehalt / Wesentlichkeitstheorie und Verhältnismäßigkeit.
Die Sperrstunde in gastronomischen Einrichtungen und das Verbot des Alkoholverkaufs zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, welche die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung für Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50 vorschreibt, sind rechtmäßig.