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OVG Münster, Beschluss vom 26.10.2020, 13 B 1581/20.NE

Einordnung: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Coronaschutz-Verordnung sowie des Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen.

Konkret: Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen und nächtliches Alkoholverkaufsverbot.

Kernprobleme: Parlamentsvorbehalt / Wesentlichkeitstheorie und Verhältnismäßigkeit.

Die Sperrstunde in gastronomischen Einrichtungen und das Verbot des Alkoholverkaufs zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, welche die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung für Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50 vorschreibt, sind rechtmäßig.

 

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