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OVG Münster, Beschluss vom 25.09.2020, 15 A 4306/19

Einordnung: Kommunalrecht

Konkret: Bürgerbegehren gegen einen Bauleitplan / § 26 V 1 Nr. 5 GO NRW

Kernaussagen: Die in § 26 V 1 Nr. 5 GO NW vorgesehene Öffnung der "Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens" für Bürgerbegehren unterliegt als (Grund )Entscheidung über das "Ob" der Planung - bis zum letztendlichen Beschluss des Bebauungsplans als Satzung gem. § 10 I BauGB - keiner zeitlichen Grenze.

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