Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: Bürgerbegehren gegen einen Bauleitplan / § 26 V 1 Nr. 5 GO NRW
Kernaussagen: Die in § 26 V 1 Nr. 5 GO NW vorgesehene Öffnung der "Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens" für Bürgerbegehren unterliegt als (Grund )Entscheidung über das "Ob" der Planung - bis zum letztendlichen Beschluss des Bebauungsplans als Satzung gem. § 10 I BauGB - keiner zeitlichen Grenze.