Die Regelung in § 11 Abs. 4 JAG NW, wonach zu den Überblickskenntnissen der Pflichtfächer in der ersten juristischen Staatsprüfung neben den gesetzlichen Grundstrukturen auch nicht vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur gehört, ist nicht zu beanstanden und eine verfassungskonforme Auslegung daher nicht erforderlich.
Denn ohne grundlegende Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur ist eine Berufstätigkeit als Jurist nicht möglich. Der Erwerb dieser Kenntnisse für die erste Staatsprüfung ist den Studierenden auch nicht unzumutbar. Denn es werden lediglich nicht vertiefte Kenntnisse verlangt, die darüber hinaus für den sich an die erste Staatsprüfung anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst benötigt werden.