Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

OVG Münster, Beschluss vom 23.12.2020, 13 B 1983/20.NE

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 I GG, Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: Nach der Coronaschutzverordnung ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb u.a. auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. Anders als bis dahin ist jetzt auch der im Freien stattfindende Individualsport auf Sportanlagen nicht mehr möglich. Dieses Verbot ist rechtmäßig. Die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schafft nämlich Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Individualsportarten wie Golf. Diese sind zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei geht es nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzen und denen man etwa auf dem Parkplatz oder am Eingang begegnet. Eine solche Begegnung kann – weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen. Speziell beim Golf sind Kontakte auf dem Platz und in der Umgebung des Platzes nicht ausgeschlossen. Das angegriffene Verbot schließt zudem nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibt weiter möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden muss, ist angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar.

 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.