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OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2020, 13 B 1917/20.NE

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 3 I, 12 I GG, Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: In NRW darf in zulässigen Handelseinrichtungen die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden jeweils einen Kunden pro angefangene 10m² der Verkaufsfläche nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800m² darf diese Anzahl 80 Kunden zuzüglich jeweils einen Kunden pro angefangene 20m² der über 800 qm hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen. Diese Differenzierung ist rechtmäßig. Zwar können sich die Kunden auf der weitergehenden Verkaufsfläche rein rechnerisch genauso verteilen wie auf der Verkaufsfläche bis 800m². Eine gleichmäßige Verteilung über die gesamte zur Verfügung stehende Fläche ist jedoch nicht zu erwarten. In der Praxis kommt es typischerweise insbesondere an den Frischetheken und in der Kassenzone zu Schlangen. Eine Reduzierung der Kundenzahl trägt dazu bei, dass sich auch in diesen Bereichen der Mindestabstand besser einhalten und von den Mitarbeitern des jeweiligen Marktbetreibers auch kontrollieren lässt. Auch eine Kontrolle der Maskenpflicht lässt sich bei weniger Kunden besser gewährleisten. Der Verordnungsgeber durfte zudem die besondere Attraktivität großflächiger Handelseinrichtungen berücksichtigen, die gerade während des sog. Lockdowns viele Kunden anziehen dürften. Die damit verbundenen Probleme bei der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln rechtfertigen eine weitere Begrenzung der zulässigen Kundenzahl.

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