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OVG Münster, Beschluss vom 16.11.2021, 6 B 1176/21

Einordnung: Beamtenrecht

Konkret: Art. 33 II GG / beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

Kernaussagen: Art. 33 Abs. 2 GG gilt mit Modifikationen auch für die Besetzung der Ämter kommunaler Wahlbeamter. (Nur) Die eigentliche Wahl des Beigeordneten durch den Rat ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung.
Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird. Dies setzt voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen kann und bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht. Gerichtlich zu überprüfen ist ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt sowie ggf. konstitutive Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen.
Dem Rat steht es aufgrund seines Organisationsermessens frei, sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens durch einen externen Dienstleister organisatorisch unterstützen und fachlich beraten zu lassen. Seine Gestaltungsfreiheit endet aber dort, wo er die allein ihm obliegende Eignungsbeurteilung auf außenstehende Dritte überträgt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt.

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