Einordnung: VerwaltungsprozessR
Konkret: §§ 55a, 55d VwGO
Kernaussagen: Nach § 55d S. 1 VwGO muss ein Rechtsanwalt alle an ein Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente übermitteln.
Ein Schriftsatz, der über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird und weder einfach noch qualifiziert signiert ist, genügt nicht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO.
Der Begriff der einfachen Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift.
Das Erfordernis einer einfachen Signatur in § 55a Abs. 3 S. 1 Var. 2 VwGO gilt auch für Einzelanwälte.