Einordnung: Gaststättenrecht / Grundrechte
Konkret: § 31 GastG i.V.m. § 15 II 1 GewO
Kernaussagen: Beim "Königreich Deutschland" handelt es sich nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts, der seine eigene Rechtsordnung schaffen könnte.
Das verantwortliche Betreiben von "Zweckbetrieben" durch abhängige Inhaber ist dem "Königreich Deutschland" nach dem im ganzen Bundesgebiet geltenden deutschen Recht auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG möglich.