Einordnung: Straßenrecht
Konkret: Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren
Kernaussagen: Für die Nutzung der Straße durch im Rahmen von Verleihsystemen abgestellte E-Scooter können grundsätzlich Sondernutzungsgebühren erhoben werden (im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zu Mietfahrrädern).
Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr auch bei unterjähriger Sondernutzung (hier: einer fünfmonatigen Nutzungszeit) dürfte gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen.