Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

OVG Münster, Beschluss vom 11.5.2023, 11 B 96/23

Einordnung: Straßenrecht

Konkret: Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren

Kernaussagen: Für die Nutzung der Straße durch im Rahmen von Verleihsystemen abgestellte E-Scooter können grundsätzlich Sondernutzungsgebühren erhoben werden (im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zu Mietfahrrädern).
Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr auch bei unterjähriger Sondernutzung (hier: einer fünfmonatigen Nutzungszeit) dürfte gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.