Einordnung: Waffenrecht
Konkret: § 42 V, VI WaffG
Kernaussagen: Eine auf § 42 V, VI WaffG gestützte Rechtsverordnung darf das Führen von Waffen und Messern nicht selbst beschränken oder verbieten, sondern nur dazu ermächtigen, ein solches Verbot oder eine solche Beschränkung durch einen Verwaltungsakt anzuordnen.