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OVG Magdeburg, Urteil vom 28.9.2023, 3 K 208/21

Einordnung: Waffenrecht

Konkret: § 42 V, VI WaffG

Kernaussagen: Eine auf § 42 V, VI WaffG gestützte Rechtsverordnung darf das Führen von Waffen und Messern nicht selbst beschränken oder verbieten, sondern nur dazu ermächtigen, ein solches Verbot oder eine solche Beschränkung durch einen Verwaltungsakt anzuordnen.

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