Einordnung: Waffenrecht
Konkret: § 5 II Nr. 3 Buchst. b) WaffG
Kernaussagen: Allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch die Landesverfassungsschutzbehörde berechtigt nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Mitglieds dieses Landesverbandes.
Der durch Tatsachen begründete Verdacht bezieht sich im Zusammenhang mit § 5 II Nr. 3 Buchst. b) WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 5 II Nr. 3 Buchst. a) aa) bis cc) WaffG verfolgt oder verfolgt hat. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die Gesetzeshistorie und dem daraus hervorgehenden gesetzgeberischen Willen gestützt.