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OVG Magdeburg, Beschluss vom 18.9.2023, 2 M 86/23

Einordnung: Baurecht

Konkret: Zustandsverantwortlichkeit

Kernaussage: Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit.

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