Einordnung: Baurecht
Konkret: Rechtsschutzbedürfnis für Drittanfechtung / Gebot der Rücksichtnahme
Kernaussagen: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt trotz Fertigstellung des Rohbaus nicht, wenn sich der Nachbar auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht.
Ein fehlendes "Einfügen" i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB reicht für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus; vielmehr muss hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären.