Einordnung: Versammlungsrecht / Baurecht
Konkret: Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber dem Baurecht
Kernaussagen: Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen, wenn sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Baulichen Anlagen eines Protestcamps, wie Baumhäuser, im Bereich der Trasse einer geplanten Autobahn kann symbolische Bedeutung für den Zweck zukommen, auf die öffentliche Meinungsbildung zum beabsichtigten Autobahnbau einzuwirken.
Bei „veranstalterlosen“ Versammlungen ist Grundlage für die Beurteilung, ob bestimmte Gegenstände und infrastrukturelle Einrichtungen versammlungsbezogen sind, das in alternativen Kommunikationsstrukturen - wie etwa persönliche Kontaktsysteme, Informationsblätter, Internetnutzung - zum Ausdruck kommende Konzept.
Private, nicht eingefriedete Waldflächen stehen grundsätzlich als Versammlungsorte zur Verfügung, da dort im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht.
Allein der Verstoß gegen bauordnungsrechtliche und/oder bauplanungsrechtliche Bestimmungen genügt nicht, um auf bauordnungsrechtlicher Grundlage eine Beseitigung von dem Schutz des Art. 8 GG unterfallender baulicher Anlagen anordnen zu können, solange die Versammlung nicht aufgelöst ist.
Diese Entscheidung ist examensrelevant und erscheint in RA 8/2021. Das Thema wird zudem im Skript Crashkurs öffentliches Recht erörter.