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OVG Lüneburg, Urteil vom 20.6.2023, 10 LB 5/23

Einordnung: Versammlungsrecht

Konkret: Verhältnis Versammlungsrecht zum allgemeinen POR und zum IfSG

Kernaussagen: Erst nach Auflösung einer Versammlung können auf das allgememeine Polizeirecht gestützte Maßnahmen gegen die (ehemaligen) Versammlungsteilnehmer ergehen.
Die Corona-Schutzverordnungen waren verfassungskonform so auszulegen, dass sie kein generelles Versammlungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für Spontanversammlungen normierten.

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