Einordnung: Versammlungsrecht
Konkret: Verhältnis Versammlungsrecht zum allgemeinen POR und zum IfSG
Kernaussagen: Erst nach Auflösung einer Versammlung können auf das allgememeine Polizeirecht gestützte Maßnahmen gegen die (ehemaligen) Versammlungsteilnehmer ergehen.
Die Corona-Schutzverordnungen waren verfassungskonform so auszulegen, dass sie kein generelles Versammlungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für Spontanversammlungen normierten.