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OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.8.2024, 1 ME 121/24

Einordnung: Baurecht

Konkret: Bauliche Anlage

Kernaussage: Eine (fingierte) bauliche Anlage i.S.v. § 2 I 2 Nr. 2-4 NBauO, etwa in Gestalt eines Ausstellungs- oder Campingplatzes, setzt voraus, dass die Nutzung in zeitlicher Hinsicht so verfestigt ist, dass sie die Grundstückssituation prägt. Die Nutzung einer Fläche für eine wenige Tage im Jahr dauernde Veranstaltung, etwa ein Musikfestival, erfüllt diese Anforderung regelmäßig nicht.

 

Diese Entscheidung wird in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 11/2024 behandelt.

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