Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenwabwehrrecht / Grundrechte
Konkret: Verhältnismäßigkeit eines generellen Feuerwerksverbots
Kernaussagen: § 10a I 1, II 1 Corona-VO Niedersachsen verbieten den Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach § 10a I 2, II 2 Corona-VO nur pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen. Das Verbot gilt landesweit vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021. Dieses Verbot ist rechtswidrig, weil es keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme ist, die auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden darf.
Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürfen von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Hierzu zählen nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergeben.