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OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.04.2021, 13 ME 166/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: Die Ausgangsbeschränkung istnicht erforderlich. Ausgangsbeschränkungen sind als „ultima ratio“ nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen. Die hier von der Antragsgegnerin erstellte Gefährdungsprognose trägt die Annahme, dass ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet ist, nicht. Es ist auch zu berücksichtigen, dass in Hochinzidenzkommunen ohnehin verschärfte Kontaktbeschränkungen gelten. Soweit die Antragsgegnerin auf die Unterbindung spätabendlicher Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten in der Öffentlichkeit hinweist, drängt sich der Erlass von Betretensverboten hinsichtlich dieser Örtlichkeiten als milderes Mittel geradezu auf.

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