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OVG Lüneburg

Einordnung: BauR

Konkret: Grenzüberschreitender Nutzungskonflikt / § 15 I 1 BauNVO/ Funktionslosigkeit eines B-Plans

Kernaussagen: Emittierende Betriebe in der Nachbarschaft eines Mischgebiets haben einen Anspruch auf Erhalt des Gebietscharakters, wenn das Mischgebiet gerade auch in ihrem Interesse als Puffer zu nahegelegener Wohnbebauung festgesetzt wurde.
Neue Wohnbauvorhaben sind in einem Mischgebiet, in dem eine gleichwertige Durchmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe fehlt, auch dann nach § 15 I 1 BauNVO unzulässig, wenn sie lediglich ein bestehendes Wohngebäude ersetzen.
Eine für ein relativ kleines Gebiet getroffene Mischgebietsfestsetzung wird durch eine vollständige Ausnutzung des Gebiets durch Wohnhäuser nicht zwangsläufig funktionslos.

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