Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

OVG Koblenz, Urteil vom 30.06.2022, 7 A 10018/21.OVG

Einordnung: Feuerwehrrecht

Konkret: Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz

Kernaussagen: Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgeset­zes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungs­dienstlichen Aufgaben anfordern, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die im Jahr 2016 eingeführte Regelung des rhein­land-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Die genannte Regelung fällt nicht in die konkurrierende Gesetz­gebungskompetenz des Bundes nach Art. 72, 74 I Nr. 12 GG für das Gebiet der Sozialversicherung. Denn hierbei handelt es sich um keine Regelung der Sozialversicherung, weil sie allein die Kostentragung im Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern der Feuerwehr und den Sanitätsorganisationen betrifft, jedoch keine Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen dem Grunde nach begründet.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel