Einordnung: Feuerwehrrecht
Konkret: Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz
Kernaussagen: Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die im Jahr 2016 eingeführte Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Die genannte Regelung fällt nicht in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72, 74 I Nr. 12 GG für das Gebiet der Sozialversicherung. Denn hierbei handelt es sich um keine Regelung der Sozialversicherung, weil sie allein die Kostentragung im Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern der Feuerwehr und den Sanitätsorganisationen betrifft, jedoch keine Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen dem Grunde nach begründet.