Einordnung: Europarecht
Konkret: FFK / Art. 21 AEUV
Kernaussagen: Auch bei der Betroffenheit von unionsrechtlichen Grundfreiheiten (hier der Freizügigkeit) genügt wie bei Grundrechten nicht jeder Eingriff bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses, sondern erfordert ebenfalls einen gewichtigen Eingriff in die Grundrechte bzw. Grundfreiheiten.
Rechtsmäßigkeit einer an der deutsch-französischen Grenze ausgesprochenen Einreiseverweigerung nach § 6 I 2 FreizügG/EU zum Schutz der öffentlichen Gesundheit aufgrund der Ausbreitung des Sars-Cov-2-Virus im Mai 2020.